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   OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 Ss OWi 44/07 (36/07), 2 SsOWi 44/07 (36/07)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10529
OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 Ss OWi 44/07 (36/07), 2 SsOWi 44/07 (36/07) (https://dejure.org/2007,10529)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 2 Ss OWi 44/07 (36/07), 2 SsOWi 44/07 (36/07) (https://dejure.org/2007,10529)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12. April 2007 - 2 Ss OWi 44/07 (36/07), 2 SsOWi 44/07 (36/07) (https://dejure.org/2007,10529)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum eines Tierhalters nach unrichtiger Beratung durch einen Rechtsanwalt; Reichweite des in § 16 Abs. 2 und 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelten Auskunftsrechts und Betretungsrechts der zuständigen Behörden; Begriff der Aufsicht in § 16 Abs. 1 ...

  • Judicialis

    TierSchG § 16 Abs. 2; ; TierSchG § 16 Abs. 3; ; TierSchG § 18 Abs. 1 Nr. 26; ; OWiG § 11 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reichweite des bußgeldbewehrten Auskunfts- und Betretungsrechts der zur Ausführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Pferd

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Pferd

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 24
  • NStZ-RR 2008, 24
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Germersheim, 09.04.1998 - 7018 Js 2499/97
    Auszug aus OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 Ss OWi 44/07
    Demgegenüber wird überwiegend vertreten, dass sich § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG im Rahmen des Tierschutzgesetzes an sämtliche Tierhalter richtet (so ausdrücklich VG Stuttgart, RdL 1998, 52, 54 = NuR 1999, 232, AG Germersheim, AgrarR 1999, 219; i. E. auch VG München NuR 2002, 507, 509; Lorz-Metzger, 5. Aufl., Rn. 17 zu § 16 TierSchG).
  • VG Ansbach, 12.05.2005 - AN 16 K 04.03545
    Auszug aus OLG Schleswig, 12.04.2007 - 2 Ss OWi 44/07
    Denn immerhin könnte eine Entscheidung des VG Ansbach vom 12. Mai 2005 (AN 16 K 04.03545, bei juris, dort zu Ziff. 39) dahin verstanden werden, dass das Betretungsrecht im Zusammenhang mit der auf bestimmte Tierhaltungen beschränkten Aufsicht im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG zu sehen ist, sich also auf die dort enumerativ aufgeführten Tierhaltungsformen - zu denen die Tierhaltung durch die Betroffene und ihren Ehemann mangels festgestellter Gewerblichkeit der Hundezucht noch nicht gehört - beschränkt.
  • VG Würzburg, 17.03.2017 - W 5 S 17.232

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen (vollzogene) Duldungsanordnung zum Betreten eines

    Vielmehr betrifft das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen und somit auch den privaten Tierhalter, mithin die private Hundehaltung der Antragstellerin (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2007 - 25 CS 07.1409; VG Stuttgart, B.v. 14.8.1997 - 4 K 2936/97; OLG Schleswig-Holstein, B.v. 12.4.2007 - 2 Ss OWI 44/07 (36/07) - alle juris; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 16 Rn. 17).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 23 ZB 21.1401

    Erfolgloser Antrag eines Tierschutzvereins auf Zulassung der Berufung in einem

    Das Betretungsrecht der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 3 TierSchG gilt, wie sich dem ausdrücklichen Hinweis auf Abs. 2 entnehmen lässt, für alle Einrichtungen und Personen, die Umgang mit Tieren haben und daher Adressat einer tierschutzrechtlichen Anordnung werden können (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 TierSchG Rn. 7; OLG Saarbrücken, U.v. 26.11.2015 - 4 U 19/15 - BeckRS 2016, 1397 = juris Rn. 36; OLG Schleswig, B.v. 12.4.2007 - 2 Ss OWi 44/07, 36/07 - juris Rn. 6 ff.), also nicht nur für Betriebe und Einrichtungen im Sinne von § 16 Abs. 1 TierSchG.
  • VG München, 28.10.2020 - M 23 K 20.3732

    Dauerhafte Fortnahme von Tieren

    Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen: Der tierschutzrechtliche Überwachungsauftrag der zuständigen Behörde beschränkt sich nicht nur auf die Kontrolle gewerblicher Tierhaltungen, vielmehr treffen die Pflichten des § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG jeden potentiellen Adressaten einer tierschutzrechtlichen Anordnung und damit auch die Klägerin als private Tierhalterin (BayVGH, B.v. 25.6.2007 - 25 CS 07.1409 - juris; SH OLG, B.v. 12.4.2007 - 2 Ss Owi 44/07 (36/07) - juris).
  • VG Neustadt, 07.09.2011 - 2 L 759/11

    (Mindest-)Anforderungen an das Betreiben eines Dammwildgeheges

    Diese betrifft nach überwiegender Auffassung alle Formen der dem Tierschutzgesetz unterliegenden Tierhaltungen und ist nicht auf solche Tierhaltungen beschränkt, die der besonderen Aufsicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift unterliegen (z. B. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 Ss OWi 44/07 - in: juris).
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